Etikettendruckmaschine

Handlungshilfe zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Kauf einer Etikettendruckmaschine.

Kauf von Maschinen

Hilfe bei der Auswahl einer sicheren Maschine

Sie planen die Investition in eine neue Maschine oder Anlage? Neben anderen Aspekten spielt dabei auch die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten eine wichtige Rolle. Basierend auf den Erfahrungen der Berufsgenossenschaft ETEM bietet Ihnen diese Handlungshilfe eine fundierte Entscheidungsgrundlage.

Kreuzen Sie als Antworten "Ja", "Unbekannt" oder "Nein" an.

Nach Beantwortung der Fragen haben Sie eine Übersicht, anhand derer Sie erkennen können, wo noch Klärungs- und/oder Hand­lungsbedarf besteht. So können gegebenenfalls teure Nachrüstungen vermieden werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Handlungshilfe eine vollständige Bewertung der konkreten Gefährdungen der Maschine am vorgese­henen Einsatzort (Gefährdungsbeurteilung) nicht ersetzen kann.

Wir beraten und informieren Sie!

Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:

  • Branchengebiet Druck und Papierverarbeitung unter www.bgetem.de, Webcode 14739934
  • Ihr zuständiges Präventionszentrum und die für Sie zuständige Aufsichtsperson unter www.bgetem.de, Webcode 11981123
  • Weitere Informationen zum Thema Arbeitssicherheit finden Sie unter www.bgetem.de, Webcode 13335297
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Prüfbescheinigung

1.1 GS-Prüfzeichen / ET-Prüfzeichen

Hat die Maschine ein GS- oder ET-Prüfzeichen auf dem Typenschild?
(Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen!)

GS-Zeichen DP                   ET-Zeichen.jpg

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1.2 Neumaschine oder Gebrauchtmaschine
1.3 Vertragsgestaltung
1.3 Vertragsgestaltung

Hinweis

Ein hohes Maß an Rechtssicherheit geben Ihnen Maschinen mit gültigem Prüfzeichen wie dem GS- oder ET-Zeichen. Ansonsten ist eine umfassende Betrachtung der Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekte idealerweise vor dem Kauf sinnvoll; lassen Sie sich ggf. beraten.

Datenbank geprüfter Maschinen

Eine praktische Hilfe zur Auswahl sicherer Maschinen bietet die Internetdatenbank »Geprüfte Produkte des DGUV Test«. Hier lassen sich alle Produkte recherchieren für die ein gültiges GS-Zertifikat der Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung vorliegt, wie etwa Druckmaschinen, Peripheriegeräte, wie z. B. Trockner, Feuchtwassergeräte und Luftbefeuchter, sowie Maschinen der Weiterverarbeitung, u. a. Buchbindereimaschinen, Schneidemaschinen und Stanzmaschinen.
Darüber hinaus können sämtliche Produkte ermittelt werden, für die ein gültiges Zertifikat der insgesamt 26 Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV-Test vorliegt.

Link zur Datenbank


1.2 Neumaschine oder Gebrauchtmaschine

Ist die Maschine eine Neumaschine mit GS- oder ET-Prüfzeichen oder eine Gebrauchtmaschine mit GS- oder ET-Prüfzeichen?

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8.1 Platzbedarf
1.3 Vertragsgestaltung

Hinweis

Bei Neumaschinen hat die GS-/ET-Prüfstelle die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bereits geklärt. Sie können sich auf die Themen Betrieb und Aufstellung der Maschine konzentrieren.

Bei gebrauchten Maschinen ist ein Blick auf die Vollständigkeit der Sicherheitsausstattung notwendig.


1.3 Vertragsgestaltung

Sind im Vertrag die geltenden Arbeitsschutzvorschriften hinsichtlich der Maschinenausführung festgehalten?

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Hinweis

Bei Auftragsvergabe schlagen wir folgenden Zusatz vor: "Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung der Maschine den geltenden Arbeitsschutzvorschriften und somit dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entspricht."


Formale Voraussetzungen

2.1 EG-Konformitätserklärung

Liegt für die Maschine eine EG-Konformitätserklärung vor?

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2.3 Angaben auf dem Typenschild
2.3 Angaben auf dem Typenschild

Hinweis

Für jede Maschine, die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurde, muss als Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine EG-Konformitätserklärung vorliegen (Art. 5 bzw. Art. 8 der Maschinen-RL, § 5 Abs. 3 der BetrSichV).

Unter Maschinenrichtlinie (Maschinen-RL) wird je nach Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens die Richtlinie 98/37/EG oder die Richtlinie 2006/42/EG verstanden. Wurde eine Maschine ab 29.12.2009 erstmals in Verkehr gebracht, muss die Richtlinie 2006/42/EG angewandt werden.

Bitte beachten Sie:

Werden Maschinen direkt bei einem Hersteller erworben, der nicht in der Europäischen Union ansässig ist und der auch über keine Handelsvertretung in der Europäischen Union verfügt, muss der Betreiber/Käufer alle Verpflichtungen erfüllen, die sich aus den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergeben. Der Betreiber wird also durch das Inverkehrbringen zum Hersteller.

Es wird deshalb empfohlen bei Direktimporten diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln.

Bei Direktimport ist es zudem besonders wichtig, die Einhaltung der Kaufbedingungen bei der Lieferung der Maschine zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere eine vollständige technische Dokumentation einschließlich einer Risikobeurteilung und die sicherheitsgerechte Gestaltung der Maschine gemäß den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie.


2.2 Inhalt der EG-Konformitätserklärung

Enthält die EG-Konformitätserklärung mindestens folgende Angaben?

  1. Firmenbezeichnung und Anschrift des Maschinenherstellers, Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen,
  2. Beschreibung und Identifizierung der Maschine,
  3. ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen (Richtlinien) entspricht,
  4. gegebenenfalls eine Auflistung der angewendeten harmonisierten Normen,
  5. Angaben zum Unterzeichner/zur Unterzeichnerin der EG-Konformitätserklärung.

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Hinweis

  1. Es muss die vollständige Anschrift des Herstellers vorhanden sein. Diese Anforderung soll die Marktüberwachung vereinfachen. Die Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein.
  2. Neben der genauen Typbezeichnung soll hier im Klartext die Bezeichnung der Maschine aufgeführt werden.
  3. Neben der Maschinen-RL sind z. B. beim Vorhandensein von elektrischen Betriebsmitteln zusätzlich die relevanten Richtlinien, wie z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU oder die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, aufzuführen.
  4. Hier sollte, soweit vorhanden, die arbeitsmittelspezifische C-Norm aufgeführt sein, die durch den Kaufvertrag verbindlich gemacht wurde, z. B. EN 1010 Teil 1. Das Ausgabedatum der Norm sollte auf jeden Fall mit angegeben werden.
  5. Der Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin muss den Maschinenhersteller rechtswirksam vertreten können.

2.3 Angaben auf dem Typenschild

Ist an der Maschine ein Typenschild vorhanden, das mindestens nachfolgende Angaben enthält?

  • Name und vollständige Anschrift des Herstellers
  • Bezeichnung der Maschine
  • CE-Kennzeichen
  • Serie oder Typ
  • Maschinen-Nr.
  • Baujahr

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Betriebsanleitung

3.1 Deutschsprachige Betriebsanleitung

Liegt eine vollständige, deutschsprachige Betriebsanleitung vor?

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Hinweis

Gemäß der Maschinenrichtlinie muss jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. In der Betriebsanleitung müssen unter anderem folgende Punkte behandelt werden:

  1. Allgemeine Beschreibung der Maschine
  2. Schaltpläne
  3. Beschreibung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
  4. Anleitung zur Montage und zum Anschluss
  5. Angaben zu Restrisiken
  6. Spezifikationen der sicherheitsrelevanten Ersatzteile
  7. Angaben über Luftschallemissionen
  8. Bestimmungsgemäße Verwendung
  9. Anschlusswerte
  10. Inbetriebnahme
  11. Transport
  12. Schutzeinrichtungen
  13. Wartung, Einrichten und Reparatur
  14. Austauschintervalle für Verschleißteile (z. B. für Hydraulikschläuche)
  15. Persönliche Schutzausrüstungen

Bedienelemente

4.1 Angaben zu Bedienelementen

Sind folgende Bedienelemente vorhanden?

  • abschließbarer Hauptschalter
  • EIN-AUS-Schalter
  • Not-Halt-Stellteil(e)

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4.2 Hauptschalter für Energiearten

Ist für jede Energieart ein Hauptschalter vorhanden?

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Hinweis

Dies gilt für elektrische Energie und zusätzlich bei externer Versorgung auch für Hydraulik und Pneumatik.


4.3 Beschriftung der Bedienelemente

Sind alle Bedienelemente eindeutig und leicht verständlich gekennzeichnet?

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Hinweis

Hierfür kommen Symbole oder Beschriftungen in Frage. Bei einer Beschriftung muss diese in deutscher Sprache sein. Die Bedienelemente-Kennzeichnung muss in der Betriebsanleitung aufgeführt und erläutert sein.


4.4 Not-Halt - Erreichbarkeit

Sind die Not-Halt-Stellteile leicht und schnell erreichbar?

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Hinweis

Behindernde Kragen dürfen nur verwendet werden, wenn das versehentliche Betätigen große Nachteile hervorruft, wie beispielsweise langwieriges Wiederanfahren der Maschine.


4.5 Not-Halt - Stillstand

Setzt der Not-Halt die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine schnellstmöglich still?

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Hinweis

Der Nachlauf muss kürzer als 10 Sekunden sein; ansonsten ist gemäß der EN 1010-2 eine Zuhaltung erforderlich.


4.6 Erreichbarkeit der Bedienelemente

Sind alle Taster und Schalter während aller Arbeitsvorgänge vom Bediener leicht erreichbar?

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Verletzungsgefahren

5.1 Gefahrbringende Bewegungen - Stillsetzen durch Öffnen der Schutzeinrichtung

Werden mit dem Öffnen einer Schutzeinrichtung alle gefahrbringenden Bewegungen zumindest in diesem Gefahrenbereich stillgesetzt?

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Lassen Sie sich dies vorführen und/oder ggf. schriftlich bestätigen.


5.2 Gefahrbringende Bewegungen - Einleiten bei offener Schutzeinrichtung

Lassen sich bei geöffneter Schutzeinrichtung keine gefahrbringenden Bewegungen zumindest in diesem Gefahrenbereich einleiten?

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Ausnahmen sind zulässig, wenn risikoreduzierende Maßnahmen, wie z. B. Tippbetrieb mit reduzierter Geschwindigkeit oder Wegbegrenzung, zwangsläufig wirksam werden.


5.3 Einzugstellen - Walzen, Zylinder

Sind die Einzugstellen an Walzen und Zylindern z. B bei den Druckwerken, im Bereich des Bahnlaufs, der Stanzen und der Auf- und Abrollung, ausreichend gesichert (z. B. durch Verkleidung)?

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Lassen Sie sich typische Arbeiten wie Platteneinzug, Gummituchwechsel und Reinigungsarbeiten vorführen! Sind diese nutzerfreundlich und gefahrlos durchzuzführen?


5.4 Einzugstellen - Rasterwalzen

An Flexodruckwerken laufen die Rasterwalzen üblicherweise auch bei Maschinenstopp durch Öffnen der Schutzabdeckung weiter.
Ist die Einzugsstelle zwischen Rasterwalze und Klischeewalze auch nach dem Öffnen gesichert?

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5.5 Druckformreinigung

An den Druckwerken müssen möglicherweise die Druckformen (Druckplatte, Klischeezylinder, Sieb) während des Druckprozesses gereinigt werden. Lassen Sie sich dies vorführen.
Ist dies gefahrlos möglich?

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5.6 Stanzen / Schneiden

Lassen Sie sich den Werkzeug-/Messerwechsel vorführen!
Ist der Wechsel leicht und gefahrlos durchzuführen?

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5.7 UV-Trockner

Werden UV-Farben oder UV-Lacke verwendet?

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5.9 Lösemittelfarben

5.8 Abschirmung

Sind die UV-Strahler ausreichend abgeschirmt?

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Hinweis

Direkter Blickkontakt zum UV-Strahler muss unmöglich sein. Reflektierte Strahlung muss soweit abgeschirmt sein, dass keine Gesundheitsgefahren für die an der Anlage beschäftigten und vorbeigehenden Personen bestehen, d. h. die Bestrahlungsstärke der ultravioletten Strahlung darf sowohl im Bereich regelmäßiger Arbeitsplätze als auch an Stellen, die gelegentlich von Personen eingenommen werden, die Grenzwerte der Kategorie 1 der EN 12198-1 nicht überschreiten. Mittels eines speziellen Messgerätes kann die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte (1,0 x 10-3 W/m2 für UV-B/C-Strahlung, Grenzwert für 8-Stunden-Schicht gemäß EN 12198-1 bzw. EN 1010-1) für die effektive Bestrahlungsstärke Eeff gemessen werden. Dies muss dokumentiert sein.

Verkleidungen und Verdeckungen, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen werden, müssen mit der Strahlungsquelle so gekoppelt sein, dass diese beim Öffnen oder Entfernen der Schutzeinrichtungen zwangsläufig abgeschaltet wird (DGUV Regel 113-002, Nr. 4.5.1).

Tritt UV-Licht aus, lassen Sie sich die Unbedenklichkeit/Einhaltung der Grenzwerte vom Hersteller schriftlich bestätigen (auch bei UV-LED)!


5.9 Lösemittelfarben

Ist der Einsatz von lösemittelhaltigen Farben (Flammpunkt kleiner 60 °C) vorgesehen?

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6.1 Rüsten

5.10 Explosionsschutz

Hat der Hersteller die Anforderungen des Explosionsschutzes ermittelt und umgesetzt?

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Sie müssen ggf. für den Betrieb der Maschine ein Explosionsschutzdokument erstellen. Lassen Sie sich zum Thema Explosionsschutz beraten. Denken Sie auch an die Explosionsschutzmaßnahmen am Aufstellort!


Ergonomie

6.1 Rüsten

Sind Maschinenkomponenten, die regelmäßig getauscht oder gewechselt werden müssen, wie z. B. Druckwerke oder Stanzeinheiten, leicht ein- und auszubauen?

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Lassen Sie sich das Handling von Material und den Ausbau der Maschinenkomponenten vorführen! Fragen Sie bei hohen Gewichten nach Hebehilfen z. B. zum Wechseln der Druckwerke und der Stanzeinheiten sowie von Materialrollen!


6.2 Maschinenaufstiege/-podeste

Sind die Maschinenaufstiege und Podeste, soweit vorhanden, ergonomisch gestaltet (z. B. geeignete Stufen, Griffe an den Druckwerken)?

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Hinweis

Sturzunfälle gehören zu den häufigsten Unfallursachen an Druckmaschinen. Prüfen Sie, ob die Treppenstufen (soweit vorhanden) gleich hoch sind und die Stufen sowie Podeste rutschsichere Oberflächen besitzen. Ab einer Absturzhöhe von 50 cm sind Geländer mit einer Höhe von 110 cm erforderlich.


Gesundheitsgefahren

7.1 Lärm

Ist der angegebene Lärmpegel (Emissionsschalldruckpegel) der Maschine für ihre Arbeitsplätze akzeptabel?

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Hinweis

Angaben über die Lärmemission der Maschine muss der Hersteller in der Betriebsanleitung oder in Verkaufsprospekten machen, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden.
Beachten Sie, dass sich die Lärmeinwirkung an den Arbeitsplätzen z. B. noch um den Lärm anderer Maschinen und Schallreflexionen von Wänden und Decken erhöht! Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Luftschallemission der Maschine „dem Stand des technischen Fortschritts der Lärmminderung“ entspricht. Je höher die Schallemission der Maschine ist, desto mehr Aufwand und Kosten entstehen für Sie als Betreiber später ggf. für Lärmminderungsmaßnahmen!


7.2 Wasch- und Reinigungsmittel

Sind die vom Hersteller empfohlenen Wasch- und Reinigungsmittel von der BG ETEM geprüft?

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Durch leichtflüchtige Waschmittel entstehen Gesundheits- und Brandgefahren. Daher sind nur Wasch- und Reinigungsmittel mit einem Flammpunkt über 60 °C zulässig (Ausnahmen bestehen z. B. für den Siebdruck: Flampunkt > 40 °C).
Lassen Sie sich bestätigen, dass die Waschanlagen und Druckformen, Walzen und Zylinder für Waschmittel mit einem Flammpunkt über 60 °C geeignet sind.

Geeignete und von der BG ETEM geprüfte Waschmittel finden Sie unter: www.bgetem.de; Webcode 15779576


7.3 UV-Farben / UV-Lacke

Werden UV-Farben oder UV-Lacke verdruckt?

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8.1 Platzbedarf

Hinweis

Der Mitarbeiter an einer Druckmaschine muss sich bewusst sein, dass er nicht mit herkömmlichen Farben und Lacken arbeitet. Gewöhnt er sich möglichst schnell an die erforderlichen Schutzmaßnahmen und setzt diese systematisch um, können Gesundheitsgefahren ausgeschlossen werden.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre MB 034 „UV-Trocknung" der BG ETEM sowie der DGUV Information 203-061 "Gute Praxis im Etiketten- und Schmalbahndruck".


7.4 Absaugungen

Beim Trocknen von UV-Farben und -Lacken können gesundheitsgefährdende und/oder geruchsbelästigende Stoffe entstehen, die abgesaugt werden müssen!
Hat die Maschine entsprechende Absaugvorrichtungen für diese Stoffe?

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Klären Sie, welche Anforderungen ggf. beim Anschluss bauseitig erfüllt werden müssen (Filterlemente, zusätzliche Ventilatoren)!
Wenn die abgesaugte Luft über Filtereinrichtungen in den Raum zurückgeführt wird, fragen Sie nach Häufigkeit und Kosten des Filterersatzes!


Zum Thema "Trocknen von UV-Farben/-Lacken - gesundheitsgefährdende und/oder geruchsbelästigende Stoffe" finden Sie in der Broschüre MB 034 „UV-Trocknung" der BG ETEM.


Aufstellbedingungen

8.1 Platzbedarf

Bietet der für die Maschine vorgesehene Aufstellort genügend Platz?

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Der tatsächliche Platzbedarf der Maschine beinhaltet auch Leitstand, Peripheriegeräte wie Schaltschränke etc. und ggf. Absaugvorrichtungen sowie das notwendige Materialhandling. Achten Sie darauf, dass sich das am vorgesehenen Aufstellort ohne Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe und der Verkehrs- bzw. Fluchtwege gut umsetzen lässt.