Inkjet-Druckmaschine (LFP)
Handlungshilfe zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Kauf einer Inkjet-Druckmaschine (LFP).
Kauf von Maschinen
Hilfe bei der Auswahl einer sicheren Maschine
Sie planen die Investition in eine neue Maschine oder Anlage? Neben anderen Aspekten spielt dabei auch die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten eine wichtige Rolle. Basierend auf den Erfahrungen der Berufsgenossenschaft ETEM bietet Ihnen diese Handlungshilfe eine fundierte Entscheidungsgrundlage.
Kreuzen Sie als Antworten "Ja", "Unbekannt" oder "Nein" an.
Nach Beantwortung der Fragen haben Sie eine Übersicht, anhand derer Sie erkennen können, wo noch Klärungs- und/oder Handlungsbedarf besteht. So können gegebenenfalls teure Nachrüstungen vermieden werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Handlungshilfe eine vollständige Bewertung der konkreten Gefährdungen der Maschine am vorgesehenen Einsatzort (Gefährdungsbeurteilung) nicht ersetzen kann.
Wir beraten und informieren Sie!
Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:
- Branchengebiet Druck und Papierverarbeitung unter www.bgetem.de, Webcode 14739934
- Ihr zuständiges Präventionszentrum und die für Sie zuständige Aufsichtsperson unter www.bgetem.de, Webcode 11981123
- Weitere Informationen zum Thema Arbeitssicherheit finden Sie unter www.bgetem.de, Webcode 13335297
- Eine Zusammenfassung der Themen bietet die Broschüre "Sicheres Arbeiten im Inkjet-Digitaldruck" im Medienportal, Webcode: M19100116
- Webcode: 20909481
Prüfbescheinigung
1.1 GS-Prüfzeichen / ET-Prüfzeichen
Hat die Maschine ein GS- oder ET-Prüfzeichen auf dem Typenschild?
(Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen!)
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1.2 Neumaschine oder Gebrauchtmaschine | |
1.3 Vertragsgestaltung | |
1.3 Vertragsgestaltung |
Hinweis
Ein hohes Maß an Rechtssicherheit geben Ihnen Maschinen mit gültigem Prüfzeichen wie dem GS- oder ET-Zeichen. Ansonsten ist eine umfassende Betrachtung der Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekte idealerweise vor dem Kauf sinnvoll; lassen Sie sich ggf. beraten.
Datenbank geprüfter Maschinen
Eine praktische Hilfe zur Auswahl sicherer Maschinen bietet die Internetdatenbank »Geprüfte Produkte des DGUV Test«. Hier lassen sich alle Produkte recherchieren für die ein gültiges GS-Zertifikat der Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung vorliegt, wie etwa Druckmaschinen, Peripheriegeräte, wie z. B. Trockner, Feuchtwassergeräte und Luftbefeuchter, sowie Maschinen der Weiterverarbeitung, u. a. Buchbindereimaschinen, Schneidemaschinen und Stanzmaschinen.
Darüber hinaus können sämtliche Produkte ermittelt werden, für die ein gültiges Zertifikat der insgesamt 26 Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV-Test vorliegt.
1.2 Neumaschine oder Gebrauchtmaschine
Ist die Maschine eine Neumaschine mit GS- oder ET-Prüfzeichen oder eine Gebrauchtmaschine mit GS- oder ET-Prüfzeichen?
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8.1 Platzbedarf | |
1.3 Vertragsgestaltung |
Hinweis
Bei Neumaschinen hat die GS-/ET-Prüfstelle die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bereits geklärt. Sie können sich auf die Themen Betrieb und Aufstellung der Maschine konzentrieren.
Bei gebrauchten Maschinen ist ein Blick auf die Vollständigkeit der Sicherheitsausstattung notwendig.
1.3 Vertragsgestaltung
Sind im Vertrag die geltenden Arbeitsschutzvorschriften hinsichtlich der Maschinenausführung festgehalten?
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Hinweis
Bei Auftragsvergabe schlagen wir folgenden Zusatz vor:
"Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung der Maschine den geltenden Arbeitsschutzvorschriften und somit dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entspricht."
Formale Voraussetzungen
2.1 EG-Konformitätserklärung
Liegt für die Maschine eine EG-Konformitätserklärung vor?
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2.3 Angaben auf dem Typenschild | |
2.3 Angaben auf dem Typenschild |
Hinweis
Für jede Maschine, die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurde, muss als Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine EG-Konformitätserklärung vorliegen (Art. 5 bzw. Art. 8 der Maschinen-RL, § 5 Abs. 3 der BetrSichV).
Unter Maschinenrichtlinie (Maschinen-RL) wird je nach Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens die Richtlinie 98/37/EG oder die Richtlinie 2006/42/EG verstanden. Wurde eine Maschine ab 29.12.2009 erstmals in Verkehr gebracht, muss die Richtlinie 2006/42/EG angewandt werden.
Bitte beachten Sie:
Werden Maschinen direkt bei einem Hersteller erworben, der nicht in der Europäischen Union ansässig ist und der auch über keine Handelsvertretung in der Europäischen Union verfügt, muss der Betreiber/Käufer alle Verpflichtungen erfüllen, die sich aus den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergeben. Der Betreiber wird also durch das Inverkehrbringen zum Hersteller.
Es wird deshalb empfohlen bei Direktimporten diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln.
Bei Direktimport ist es zudem besonders wichtig, die Einhaltung der Kaufbedingungen bei der Lieferung der Maschine zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere eine vollständige technische Dokumentation einschließlich einer Risikobeurteilung und die sicherheitsgerechte Gestaltung der Maschine gemäß den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie.
2.2 Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Enthält die EG-Konformitätserklärung mindestens folgende Angaben?
- Firmenbezeichnung und Anschrift des Maschinenherstellers, Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen,
- Beschreibung und Identifizierung der Maschine,
- ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen (Richtlinien) entspricht,
- gegebenenfalls eine Auflistung der angewendeten harmonisierten Normen,
- Angaben zum Unterzeichner/zur Unterzeichnerin der EG-Konformitätserklärung.
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Hinweis
- Es muss die vollständige Anschrift des Herstellers vorhanden sein. Diese Anforderung soll die Marktüberwachung vereinfachen. Die Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein.
- Neben der genauen Typbezeichnung soll hier im Klartext die Bezeichnung der Maschine aufgeführt werden.
- Neben der Maschinen-RL sind z. B. beim Vorhandensein von elektrischen Betriebsmitteln zusätzlich die relevanten Richtlinien, wie z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU oder die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, aufzuführen.
- Hier sollte, soweit vorhanden, die arbeitsmittelspezifische C-Norm aufgeführt sein, die durch den Kaufvertrag verbindlich gemacht wurde, z. B. EN 1010 Teil 1. Das Ausgabedatum der Norm sollte auf jeden Fall mit angegeben werden.
- Der Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin muss den Maschinenhersteller rechtswirksam vertreten können.
2.3 Angaben auf dem Typenschild
Ist an der Maschine ein Typenschild vorhanden, das mindestens nachfolgende Angaben enthält?
- Name und vollständige Anschrift des Herstellers
- Bezeichnung der Maschine
- CE-Kennzeichen
- Serie oder Typ
- Maschinen-Nr.
- Baujahr
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Betriebsanleitung
3.1 Deutschsprachige Betriebsanleitung
Liegt eine vollständige, deutschsprachige Betriebsanleitung vor?
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Hinweis
Gemäß der Maschinenrichtlinie muss jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. In der Betriebsanleitung müssen unter anderem folgende Punkte behandelt werden:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Schaltpläne
- Beschreibung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Anleitung zur Montage und zum Anschluss
- Angaben zu Restrisiken
- Spezifikationen der sicherheitsrelevanten Ersatzteile
- Angaben über Luftschallemissionen
- Bestimmungsgemäße Verwendung
- Anschlusswerte
- Inbetriebnahme
- Transport
- Schutzeinrichtungen
- Wartung, Einrichtung und Reparatur
- Austauschintervalle für Verschleißteile (z. B. für Hydraulikschläuche)
- Persönliche Schutzausrüstungen
Bedienelemente
4.1 Angaben zu Bedienelementen
Sind folgende Bedienelemente vorhanden?
- abschließbarer Hauptschalter
- EIN-AUS-Schalter
- Not-Halt-Stellteil(e)
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4.2 Hauptschalter für Energiearten
Ist für jede Energieart ein abschließbarer Hauptschalter vorhanden?
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Hinweis
Dies gilt für elektrische Energie und zusätzlich bei externer Versorgung auch für Hydraulik und Pneumatik.
4.3 Beschriftung der Bedienelemente
Sind alle Bedienelemente eindeutig und leicht verständlich gekennzeichnet?
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Hinweis
Hierfür kommen Symbole oder Beschriftungen in Frage. Bei einer Beschriftung muss diese in deutscher Sprache sein. Die Bedienelemente-Kennzeichnung muss in der Betriebsanleitung aufgeführt und erläutert sein.
4.4 Not-Halt - Erreichbarkeit
Sind die Not-Halt-Stellteile leicht und schnell erreichbar?
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Hinweis
Behindernde Kragen dürfen nur verwendet werden, wenn das versehentliche Betätigen große Nachteile hervorruft, wie beispielsweise langwieriges Wiederanfahren der Maschine.
4.5 Not-Halt - Stillstand
Setzt der Not-Halt die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine schnellstmöglich still?
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Hinweis
Der Nachlauf muss kürzer als 10 Sekunden sein; ansonsten ist gemäß der EN 1010-2 (Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen - Teil 2: Druck- und Lackiermaschinen einschließlich Maschinen der Druckvorstufe) eine Zuhaltung erforderlich.
Verletzungsgefahren
5.1 Quetsch- und Scherstellen
Sind Quetsch- und Schergefahren, z. B. durch bewegte Druckköpfe oder bewegte Aufnahmetische, ausgeschlossen?
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5.2 Einzugsstellen
Sind Einzugsstellen, wie z. B. an Auf-/Abwickeleinrichtungen oder an Arbeitselementen (Zahnräder, Ketten, Riemen), gesichert?
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5.3 Gefahrbringende Bewegungen - Stillsetzen durch Öffnen der Schutzeinrichtung
Werden mit dem Öffnen einer Schutzeinrichtung alle gefahrbringenden Bewegungen zumindest in diesem Gefahrenbereich stillgesetzt?
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Hinweis
Lassen Sie sich dies vorführen und/oder ggf. schriftlich bestätigen.
5.4 Gefahrbringende Bewegungen - Einleiten bei offener Schutzeinrichtung
Lassen sich bei geöffneter Schutzeinrichtung keine gefahrbringenden Bewegungen zumindest in diesem Gefahrenbereich einleiten?
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Hinweis
Ausnahmen sind zulässig, wenn risikoreduzierende Maßnahmen, wie z. B. Tippbetrieb mit reduzierter Geschwindigkeit oder Wegbegrenzung, zwangsläufig wirksam werden. Dabei sind die nach EN 1010 (Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen) maximal erlaubten Geschwindigkeiten (1 m/min) bzw. Wege (25 mm) zu beachten. Lassen Sie sich dies ggfs. schriftlich bestätigen.
5.5 Prozessbeobachtung
Kann der Druckprozess ausreichend eingesehen und beobachtet werden, ohne Schutzeinrichtungen zu überbrücken oder zu demontieren?
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Hinweis
Manipulation von Maschinen wird häufig durch eine "bessere Sicht" begründet. Die Folgen einer Manipulation gefährden Leben, denn jeder vierte Arbeitsunfall an Maschinen ist auf manipulierte Schutzeinrichtungen zurückzuführen. In Betrieben, in denen Vorgesetzte die Manipulationen duldeten, war die Unfallhäufigkeit noch höher.
Achten Sie bei der Maschinenauswahl auf die Praxistauglichkeit der Maschine und beziehen Sie erfahrene Personen in die Beantwortung dieser Frage ein.
Weiterführende Informationen unter www.stop-defeating.org
5.6 Entstören
Sind Störungsbeseitigungen an der Maschine gefahrlos durchführbar?
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Hinweis
"Häufiges Beseitigen von Störungen" sowie eine "höhere Effizienz im Arbeitsablauf" sind typische Gründe für Manipulationen an Schutzeinrichtungen, die zu mehreren Tausend Unfälle pro Jahr führen.
Diese Anreize gilt es im Gespräch mit Bedienpersonen zu ermitteln, noch bevor es zur Manipulation kommt. Zuverlässige Maschinen motivieren gar nicht erst die Schutzeinrichtungen zu manipulieren. Lassen Sie sich von erfahrenen Personen beraten.
Weiterführende Informationen unter www.stop-defeating.org
Ergonomie
6.1 Arbeitsplätze
Können alle notwendigen Tätigkeiten an der Maschine ergonomisch ausgeführt werden?
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Hinweis
Beziehen Sie, soweit vorhanden, erfahrene Personen in die Beantwortung dieser Frage ein. Lassen Sie sich vom Hersteller alle Tätigkeiten vorführen.
6.2 Materialhandling
Sind für das Bewegen schwerer Lasten entsprechende Hebehilfen notwendig?
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Hinweis
Arbeitsplätze müssen menschengerecht gestaltet sein, um gesundheitsschädliche Belastungen zu vermeiden.
Können Belastungen nicht vermieden werden, so sind sie zu minimieren (Minimierungsgebot). Erhöhte oder hohe Belastungen beeinträchtigen die Leistung der Beschäftigten und damit den Erfolg des Unternehmens. Sie führen zu häufigen Erkrankungen mit Fehlzeiten, Störungen im Betrieb und damit zu zusätzlichen Kosten.
Von schweren Lasten spricht man bereits bei einmaligem Heben, Halten oder Tragen mehr als max. 15 kg bei Frauen und mehr als max. 25 kg bei Männern. Niedrigere Gewichte zählen bei entsprechender Häufigkeit auch dazu.
Weitere Informationen z. B. in der DGUV Information 208-033 (Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen)
6.3 Beleuchtung
Ist eine ausreichende Beleuchtung am Aufstellort der Maschine vorhanden?
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Hinweis
Richtwerte zur Beleuchtungsstärke sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten A3.4 zu finden. Es gelten mind. 500 Lux am Aufstellort der Druckmaschine und bei Farbkontrollen mind. 1500 Lux. Beachten Sie, dass alle Bedienteile von der Beleuchtung erfasst werden.
Gesundheitsgefahren
7.1 Sicherheitsdatenblätter
Arbeitsstoffe (z. B. Drucktinten, Spülflüssigkeiten, Reinigungsmittel) können Gesundheitsgefahren hervorrufen. Auskunft über die Gefährdungen geben die Sicherheitsdatenblätter.
Kann Ihnen der Hersteller die Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache vorlegen?
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Hinweis
Die Sicherheitsdatenblätter sind eine wichtige Basis für die vom Unternehmer durchzuführende Gefährdungsbeurteilung und müssen daher aktuell sein. Achten Sie darauf, dass in den Sicherheitsdatenblättern detaillierte Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung vorhanden sind, wie z. B. Material und Schichtstärke bei Schutzhandschuhen.
7.2 Gefährliche Stoffe
Tinten einiger Hersteller enthalten Stoffe, die als "reproduktionstoxisch" (Gefahrenhinweis H360) oder "organschädigend" (Gefahrenhinweis H372) gekennzeichnet sind.
Bestätigt Ihnen der Hersteller, dass derartige gefährliche Inhaltsstoffe in den Tinten der Ihnen angebotenen Maschine nicht enthalten sind?
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Hinweis
Lassen Sie sich ggf. die Aussage, dass derartige Inhaltsstoffe nicht enthalten sind, schriftlich bestätigen.
7.3 Lagerung von Farben, Spülflüssigkeiten und Reinigungsmitteln
Sind besondere Vorkehrungen zur Lagerung der Farben, Spülflüssigkeiten und Reinigungsmittel erforderlich (z. B. Sicherheitsschrank)?
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Hinweis
Lassen Sie sich zu ggf. speziellen Anforderungen zur Lagerung der Farben, Spülflüssigkeiten und Reinigungsmittel vom Hersteller beraten!
7.4 UV-Farben und -Lacke
Werden UV-Farben und -Lacke verwendet?
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7.6 UV-Druck - Emissionen |
Hinweis
Beachten Sie, dass Hautkontakt mit ungehärteten Farben zu vermeiden ist. Makulatur, die ungehärtete Farben enthält, ist in gesonderten, gekennzeichneten Abfallbehältern zu sammeln, damit eine unbeabsichtigte Berührung verhindert wird. Für den Fall einer Störung sind chemikalienbeständige Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und im Störungsfall von den Versicherten korrekt anzuwenden.
Besteht eine Exposition gegenüber sensibilisierenden Stoffen, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
7.5 UV-Strahlung - Abschirmung
Sind am UV-Trockner die UV-Strahler ausreichend abgeschirmt?
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Hinweis
Tritt UV-Licht aus, dann lassen Sie sich die Unbedenklichkeit/Einhaltung der Grenzwerte ggf. vom Hersteller schriftlich bestätigen (auch bei UV-LED)!
Direkter Blickkontakt zum UV-Strahler muss unmöglich sein. Reflektierte Strahlung muss soweit abgeschirmt sein, dass keine Gesundheitsgefahren für die an der Anlage beschäftigten und vorbeigehenden Personen bestehen, d. h. die Bestrahlungsstärke der ultravioletten Strahlung darf sowohl im Bereich regelmäßiger Arbeitsplätze als auch an Stellen, die gelegentlich von Personen eingenommen werden, die Grenzwerte der Kategorie 1 der EN 12198-1 nicht überschreiten. Mittels eines speziellen Messgerätes kann die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte (1,0 x 10-3 W/m2 für UV-B/C-Strahlung, Grenzwert für 8-Stunden-Schicht gemäß EN 12198-1 bzw. EN 1010-1) für die effektive Bestrahlungsstärke Eeff gemessen werden. Dies muss dokumentiert sein.
Verkleidungen und Verdeckungen, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen werden, müssen mit der Strahlungsquelle so gekoppelt sein, dass diese beim Öffnen oder Entfernen der Schutzeinrichtungen zwangsläufig abgeschaltet wird.
7.6 UV-Druck - Emissionen
Werden beim Drucken Stoffe freigesetzt, wie z. B. Ozon, die abgesaugt werden müssen?
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Hinweis
Fragen Sie hierzu den Hersteller.
7.7 Lösemittel
Werden beim Drucken Stoffe freigesetzt, wie z. B. leichtflüchtige Lösemittel, die abgesaugt werden müssen?
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8.1 Platzbedarf |
Hinweis
Befragen Sie hierzu den Hersteller und sehen Sie sich die Sicherheitsdatenblätter an.
7.8 Absaugvorrichtungen
Hat die Maschine entsprechende Absaugvorrichtungen bzw. Anschlussmöglichkeiten?
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Hinweis
Klären Sie, welche Anforderungen ggf. beim Anschluss bauseitig erfüllt werden müssen (Filterelemente, zusätzliche Ventilatoren, Explosionsschutz)!
Wenn die abgesaugte Luft über Filtereinrichtungen in den Raum zurückgeführt wird, fragen Sie nach Häufigkeit und Kosten des Filterersatzes!
Aufstellbedingungen
8.1 Platzbedarf
Bietet der für die Maschine vorgesehene Aufstellort genügend Platz?
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Hinweis
Klären Sie den tatsächlichen Platzbedarf der Maschine inklusive des notwendigen Materialhandlings und ggf. den Absaugvorrichtungen!
Prüfen Sie, ob sich das an dem vorgesehenen Aufstellort ohne Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe gut umsetzen lässt. Hinweise zu den erforderlichen Bewegungsflächen finden Sie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten A1.2.
8.2 Platzbedarf - Produktlagerung
Haben Sie eventuellen Platzbedarf für die Zwischenlagerung von Rohmaterial und der frisch gedruckten Produkte berücksichtigt?
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Hinweis
Beachten Sie, dass bedruckte Materialien direkt nach dem Druck oft ausgasen und ausreichend belüftete Räume benötigen!
8.3 Platzbedarf - Verkehrs- und Fluchtwege
Sind Verkehrs- und Fluchtwege in ausreichender Größe vorhanden oder können eingerichtet werden?
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Hinweis
Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sind so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Verkehrswege dürfen durch Transportgut, leere Paletten oder Abstellen von z.B. Gabelstaplern selbst nicht verstellt werden. Betriebliche Verkehrsregelungen sollten in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung erfolgen, z.B. durch:
- Festlegung gekennzeichneter Verkehrswege,
- das Gebot rechts vor links,
- Beschilderung,
- Sicherung gefährlicher Stellen mittels Stoppstellen bzw.
Zebrastreifen und - Anbringen von Panorama- oder Kugelspiegeln an unübersichtlichen Verkehrspunkten.
Hinweise zu den Verkehrswegen finden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8.
Hinweise zu Fluchtwegen befinden sich in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3.
8.4 Platzbedarf - Flurförderzeuge
Wenn Flurförderzeuge wie z. B. Gabelstapler oder Handhubwagen zum An- und Abtransport von Material erforderlich sind, ist genug Platz zum Rangieren vorhanden?
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Hinweis
Beachten Sie neben dem erforderlichen Platz auch die Gefahr durch kreuzende Fußgänger die vom Fahrer nicht oder zu spät gesehen werden können.
8.5 Anschlüsse der Druckmaschine
Können die notwendigen Zuleitungen zur Maschine verlegt werden, ohne dass eine Gefahr durch Stolpern entsteht?
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Hinweis
Stürze durch Ausrutschen, Stolpern, Umknicken oder Fehltreten sind in vielen Betrieben und Einrichtungen Unfallschwerpunkt Nummer eins und machen gemäß der Unfallstatistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) etwa 25 % aller Unfälle aus. Stürze können auch primäre Ursache für nachfolgende, schwerwiegende Unfälle sein, wie das Hineingeraten in bewegte Maschinen- und Anlagenteile oder anschließendes Abstürzen aus der Höhe.
Maschinen können verschiedene Zuleitungen habe z. B. für Strom, Zuluft, Wasser, Gase oder Absaugung. Das Stolpern über Zuleitungen kann durch vorausschauende Planung verhindert werden.
8.6 Raumklima
Haben Sie geklärt, ob es definierte Anforderungen an Temperatur, Luftfeuchte oder Luftwechselrate gibt?
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Hinweis
Prüfen Sie ob eine natürliche Lüftung und eine ggf. vorhandene, raumlufttechnische Anlage den Anforderungen der Maschine entspricht. Definierte Anforderungen an Luftfeuchte, Luftwechselrate oder Luftqualität (z. B. Reinraumbedingungen) können eine raumlufttechnische Anlage erfordern.
Papier ist ein hygroskopisches, d. h. wasseranziehendes Material, das so lange Feuchtigkeit aus der Umgebung aufnimmt, bis es eine Gleichgewichtsfeuchte erreicht hat. Ist die Luft zu trocken, gibt das Papier einen Teil seines Wassergehaltes an die Umgebungsluft ab. Die reibungslose Verarbeitung von Papier ist vor allem während der Heizperiode ohne zusätzliche Luftbefeuchtung oft nicht möglich.
Es ist empfehlenswert, Kontakt mit einigen Herstellern von raumlufttechnischen Anlagen aufzunehmen und diese in Ihren Betrieb einzuladen. Lassen Sie sich vergleichbare Referenzobjekte zeigen und scheuen Sie sich nicht, die dortigen Betriebsleitenden auch unter vier Augen zu sprechen.
Bestehen Sie darauf, dass in den Angeboten neben den reinen Anschaffungskosten eventuell auch zusätzliche Investitionskosten für z. B. eine Wasseraufbereitung genannt sind. Die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten sollten im Angebot ebenso kalkuliert werden. Nur so können Sie verschiedene Systemanbieter miteinander vergleichen.
Legen Sie fest, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprechen muss und die Anforderungen der VDI Richtlinienreihe 6022 vertraglich zugesichert werden.
Bitte beachten Sie, dass Funktion, Betriebssicherheit und Hygiene von raumlufttechnischen Anlagen von der Konzeption, der sachgemäßen Errichtung der Anlage sowie von der Luft- und ggfs. Wasserqualität abhängt. Die Qualitätsanforderungen, die an eine hygienisch einwandfreie Planung, Errichtung und Instandhaltung von RLT-Anlagen gestellt sind, werden in der Norm DIN EN 16798-3 sowie VDI Richtlinie 3803 und VDI Richtlinie 6022 beschrieben.
Weiterführende Informationen in der Broschüre "Grundlagen zum Raumklima und zur Raumlufttechnik" im Medienportal, Webcode: M19244056 oder in unserem Informationsportal "Technische Luftbefeuchtung", Webcode: 16748673 im Branchenschwerpunkt Druck- und papierverarbeitende Industrie, siehe Informationsportal "Technische Luftbefeuchtung"/ Themen / Grundlagen der Luftbefeuchtung / Luftbefeuchtung in Produktionsräumen / Druck- und papierverarbeitende Industrie.