3D-Druckmaschine (Material Jetting / Poly-Jet)
Handlungshilfe zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Kauf einer 3D-Druckmaschine Material Jetting / Poly-Jet).
Kauf von Maschinen
Hilfe bei der Auswahl einer sicheren Maschine
Sie planen die Investition in eine neue Maschine oder Anlage? Neben anderen Aspekten spielt dabei auch die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten eine wichtige Rolle. Basierend auf den Erfahrungen der Berufsgenossenschaft ETEM bietet Ihnen diese Handlungshilfe eine fundierte Entscheidungsgrundlage.
Kreuzen Sie als Antworten "Ja", "Unbekannt" oder "Nein" an.
Nach Beantwortung der Fragen haben Sie eine Übersicht, anhand derer Sie erkennen können, wo noch Klärungs- und/oder Handlungsbedarf besteht. So können gegebenenfalls teure Nachrüstungen vermieden werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Handlungshilfe eine vollständige Bewertung der konkreten Gefährdungen der Maschine am vorgesehenen Einsatzort (Gefährdungsbeurteilung) nicht ersetzen kann.
Wir beraten und informieren Sie!
Bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf:
- Branchengebiet Druck und Papierverarbeitung unter www.bgetem.de, Webcode 14739934
- Ihr zuständiges Präventionszentrum und die für Sie zuständige Aufsichtsperson unter www.bgetem.de, Webcode 11981123
- Weitere Informationen zum Thema Arbeitssicherheit finden Sie unter www.bgetem.de, Webcode 13335297
- Webcode: 21396419
Prüfbescheinigung
1.1 GS-Prüfzeichen / ET-Prüfzeichen
Hat die Maschine ein GS- oder ET-Prüfzeichen auf dem Typenschild?
(Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfzeichen!)
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
1.2 Neumaschine oder Gebrauchtmaschine | |
2.1 EG-Konformitätserklärung | |
2.1 EG-Konformitätserklärung |
Hinweis
Ein hohes Maß an Rechtssicherheit geben Ihnen Maschinen mit gültigem Prüfzeichen wie dem GS- oder ET-Zeichen. Ansonsten ist eine umfassende Betrachtung der Arbeits- und Gesundheitsschutzaspekte idealerweise vor dem Kauf sinnvoll; lassen Sie sich ggf. beraten.
Datenbank geprüfter Maschinen
Eine praktische Hilfe zur Auswahl sicherer Maschinen bietet die Internetdatenbank »Geprüfte Produkte des DGUV Test«. Hier lassen sich alle Produkte recherchieren für die ein gültiges GS-Zertifikat der Prüf- und Zertifizierungsstelle Druck und Papierverarbeitung vorliegt, wie etwa Druckmaschinen, Peripheriegeräte, wie z. B. Trockner, Feuchtwassergeräte und Luftbefeuchter, sowie Maschinen der Weiterverarbeitung, u. a. Buchbindereimaschinen, Schneidemaschinen und Stanzmaschinen.
Darüber hinaus können sämtliche Produkte ermittelt werden, für die ein gültiges Zertifikat der insgesamt 26 Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV-Test vorliegt.
1.2 Neumaschine oder Gebrauchtmaschine
Ist die Maschine eine Neumaschine mit GS- oder ET-Prüfzeichen oder eine Gebrauchtmaschine mit GS- oder ET-Prüfzeichen?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
8.1 Platzbedarf | |
2.1 EG-Konformitätserklärung |
Hinweis
Bei Neumaschinen hat die GS-/ET-Prüfstelle die grundlegenden Sicherheitsanforderungen bereits geklärt. Sie können sich auf die Themen Betrieb und Aufstellung der Maschine konzentrieren.
Bei gebrauchten Maschinen ist ein Blick auf die Vollständigkeit der Sicherheitsausstattung notwendig.
1.3 Vertragsgestaltung
Sind im Vertrag die geltenden Arbeitsschutzvorschriften hinsichtlich der Maschinenausführung festgehalten?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Bei Auftragsvergabe schlagen wir folgenden Zusatz vor: "Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung der Maschine den geltenden Arbeitsschutzvorschriften und somit dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entspricht."
Formale Voraussetzungen
2.1 EG-Konformitätserklärung
Liegt für die Maschine eine EG-Konformitätserklärung vor?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
2.3 Angaben auf dem Typenschild | |
2.3 Angaben auf dem Typenschild |
Hinweis
Für jede Maschine, die ab dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurde, muss als Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine EG-Konformitätserklärung vorliegen (Art. 5 bzw. Art. 8 der Maschinen-RL, § 5 Abs. 3 der BetrSichV).
Unter Maschinenrichtlinie (Maschinen-RL) wird je nach Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens die Richtlinie 98/37/EG oder die Richtlinie 2006/42/EG verstanden. Wurde eine Maschine ab 29.12.2009 erstmals in Verkehr gebracht, muss die Richtlinie 2006/42/EG angewandt werden.
Bitte beachten Sie:
Werden Maschinen direkt bei einem Hersteller erworben, der nicht in der Europäischen Union ansässig ist und der auch über keine Handelsvertretung in der Europäischen Union verfügt, muss der Betreiber/Käufer alle Verpflichtungen erfüllen, die sich aus den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergeben. Der Betreiber wird also durch das Inverkehrbringen zum Hersteller.
Es wird deshalb empfohlen bei Direktimporten diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln.
Bei Direktimport ist es zudem besonders wichtig, die Einhaltung der Kaufbedingungen bei der Lieferung der Maschine zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere eine vollständige technische Dokumentation einschließlich einer Risikobeurteilung und die sicherheitsgerechte Gestaltung der Maschine gemäß den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie.
2.2 Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Enthält die EG-Konformitätserklärung mindestens folgende Angaben?
- Firmenbezeichnung und Anschrift des Maschinenherstellers, Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen,
- Beschreibung und Identifizierung der Maschine,
- ausdrückliche Erklärung, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen (Richtlinien) entspricht,
- gegebenenfalls eine Auflistung der angewendeten harmonisierten Normen,
- Angaben zum Unterzeichner/zur Unterzeichnerin der EG-Konformitätserklärung.
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
- Es muss die vollständige Anschrift des Herstellers vorhanden sein. Diese Anforderung soll die Marktüberwachung vereinfachen. Die Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein.
- Neben der genauen Typbezeichnung soll hier im Klartext die Bezeichnung der Maschine aufgeführt werden.
- Neben der Maschinen-RL sind z. B. beim Vorhandensein von elektrischen Betriebsmitteln zusätzlich die relevanten Richtlinien, wie z. B. die EMV-Richtlinie 2014/30/EU oder die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, aufzuführen.
- Hier sollte, soweit vorhanden, die arbeitsmittelspezifische C-Norm aufgeführt sein, die durch den Kaufvertrag verbindlich gemacht wurde, z. B. EN 1010 Teil 1. Das Ausgabedatum der Norm sollte auf jeden Fall mit angegeben werden.
- Der Unterzeichner bzw. die Unterzeichnerin muss den Maschinenhersteller rechtswirksam vertreten können.
2.3 Angaben auf dem Typenschild
Ist an der Maschine ein Typenschild vorhanden, das mindestens nachfolgende Angaben enthält?
- Name und vollständige Anschrift des Herstellers
- Bezeichnung der Maschine
- CE-Kennzeichen
- Serie oder Typ
- Maschinen-Nr.
- Baujahr
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Betriebsanleitung
3.1 Deutschsprachige Betriebsanleitung
Liegt eine vollständige, deutschsprachige Betriebsanleitung vor?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Gemäß der Maschinenrichtlinie muss jeder Maschine eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. In der Betriebsanleitung müssen unter anderem folgende Punkte behandelt werden:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Schaltpläne
- Beschreibung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
- Anleitung zur Montage und zum Anschluss
- Angaben zu Restrisiken
- Spezifikationen der sicherheitsrelevanten Ersatzteile
- Angaben über Luftschallemissionen
- Bestimmungsgemäße Verwendung
- Anschlusswerte
- Inbetriebnahme
- Transport
- Schutzeinrichtungen
- Wartung, Einrichten und Reparatur
- Austauschintervalle für Verschleißteile (z. B. für Hydraulikschläuche)
- Persönliche Schutzausrüstungen
Bedienelemente
4.1 Beschriftung der Bedienelemente
Sind alle Bedienelemente eindeutig und leicht verständlich gekennzeichnet?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Hierfür kommen Symbole oder Beschriftungen in Frage. Bei einer Beschriftung muss diese in deutscher Sprache sein. Die Bedienelemente-Kennzeichnung muss in der Betriebsanleitung aufgeführt und erläutert sein.
Verletzungsgefahren
5.1 Gefahrbringende Bewegungen - Stillsetzen durch Öffnen der Schutzeinrichtung
Werden mit dem Öffnen einer Schutzeinrichtung alle gefahrbringenden Bewegungen zumindest in diesem Gefahrenbereich stillgesetzt?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Lassen Sie sich dies vorführen und/oder ggf. schriftlich bestätigen.
5.2 Gefahrbringende Bewegungen - Einleiten bei offener Schutzeinrichtung
Lassen sich bei geöffneter Schutzeinrichtung keine gefahrbringenden Bewegungen zumindest in diesem Gefahrenbereich einleiten?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Ausnahmen sind zulässig, wenn risikoreduzierende Maßnahmen zwangsläufig wirksam werden.
5.3 Quetschgefahren
Sind Quetschgefahren, z. B. durch bewegte Teile wie Druckkopf etc. ausgeschlossen?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
5.4 UV-Strahlung - Abschirmung
Ist die UV-Strahlung ausreichend abgeschirmt?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Direkter Blickkontakt zum UV-Strahler muss unmöglich sein. Reflektierte Strahlung muss soweit abgeschirmt sein, dass keine Gesundheitsgefahren für die an der Anlage beschäftigten und vorbeigehenden Personen bestehen, d. h. die Bestrahlungsstärke der ultravioletten Strahlung darf sowohl im Bereich regelmäßiger Arbeitsplätze als auch an Stellen, die gelegentlich von Personen eingenommen werden, die Grenzwerte der Kategorie 1 der EN 12198-1 nicht überschreiten. Mittels eines speziellen Messgerätes kann die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte (1,0 x 10-3 W/m2 für UV-B/C-Strahlung, Grenzwert für 8-Stunden-Schicht gemäß EN 12198-1 bzw. EN 1010-1) für die effektive Bestrahlungsstärke Eeff gemessen werden. Dies muss dokumentiert sein.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall die Unbedenklichkeit der Strahlungsintensität vom Hersteller schriftlich bestätigen.
5.5 UV-Strahlung - Abschaltung
Wird mit dem Öffnen der Schutzeinrichtung der UV-Strahler zwangsläufig abgeschaltet?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Verkleidungen und Verdeckungen, die häufig oder für Rüstarbeiten abgenommen werden, müssen mit der Strahlungsquelle so gekoppelt sein, dass diese beim Öffnen oder Entfernen der Schutzeinrichtungen zwangsläufig abgeschaltet wird (DGUV Regel 113-002, Nr. 4.5.1).
Ergonomie
6.1 Prozessbeobachtung
Kann der Druckprozess ausreichend vom Bediener eingesehen und beobachtet werden, ohne Schutzeinrichtungen zu überbrücken oder zu demontieren?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Achten Sie auf eine ausreichende Beleuchtung des Bauraums.
Gesundheitsgefahren
7.1 Gefahrstoffe - Umgang
Werden vom Hersteller Angaben zum bestimmungsgemäßen Umgang mit Arbeitsstoffen/ Gefahrstoffen beim Druck und bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten gemacht?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Dies schließt sowohl Flüssigkeiten (z. B. zur Reinigung) als auch Dämpfe (z. B. Emissionen während des Druckprozesses) ein. Klären Sie, welche Arbeitsstoffe und ggf. Reinigungsmittel verwendet werden.
Zur Beurteilung sollten die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter herangezogen werden. Werden Arbeitsstoffe und ggf. Reinigungsmittel vom Maschinenhersteller zur Verfügung gestellt, muss dieser auch die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen.
Lassen Sie sich ggf. zu speziellen Anforderungen zur Lagerung der Verbrauchsmaterialien beraten.
7.2 Gefahrstoffe - Sicherheitsdatenblätter
Stimmt die Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt mit der Kennzeichnung auf den Gebinden der Arbeitsstoffe/Reinigungsmittel überein?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
7.3 Druckprozess - Leichtflüchtige Substanzen
Entstehen beim Verarbeiten Stoffe, die abgesaugt werden müssen (z. B. leichtflüchtige organische Substanzen, Ozon)?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
7.5 Absaugung |
7.4 Absaugung - Voraussetzungen
Sind ausreichend wirkungsvolle Absaugungen vorhanden?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
8.1 Platzbedarf | |
8.1 Platzbedarf | |
7.5 Absaugung |
Hinweis
Klären Sie, welche Anforderungen an die Absaugung beim Anschluss bauseitig erfüllt werden müssen (Filterelemente, zusätzliche Ventilatoren, Explosionsschutz)! Wenn die abgesaugte Luft über Filtereinrichtungen in den Raum zurückgeführt wird, fragen Sie nach Häufigkeit und Kosten des Filtersatzes.
Aufstellbedingungen
8.1 Platzbedarf
Bietet der für die Maschine vorgesehene Aufstellort genügend Platz?
Nutzeraktionen
Aktion | Weiter mit |
---|---|
nächste Frage | |
nächste Frage | |
nächste Frage |
Hinweis
Bei der Berechnung des tatsächlichen Platzbedarfs der Maschine müssen auch das notwendige Materialhandling und ggf. Absaugvorrichtungen berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob sich das an dem vorgesehenen Aufstellort ohne Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe sowie der Verkehrs- und Fluchtwege gut umsetzen lässt.